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Montag, 24. August 2015

Elternzeit im befristeten Arbeitsvertrag

"Firmen bieten befristete Verträge an, wenn nur kurzzeitig oder vorübergehend Bedarf an Personal besteht oder eine Arbeitskraft zu einem bestimmten Zweck gebraucht wird, zum Beispiel für Saisonarbeit."

So, oder so ähnlich finden sich die Formulierungen bei allen Entscheidungsträgern in Politik und Wirtschaft, wenn man sie auf das Thema anspricht.

Aus meiner praktischen Warte heraus kann ich sagen: Ausgemachter Blödsinn.

(Saison)Arbeiter mit befristetem Vertrag
Einer der größten Arbeitgeber, die konsequent auf zweijährige Beschäftigung als Regelfall setzen und dann die Mitarbeiter nicht fest und unbefristet übernehmen ist unser Staat in Gestalt des Öffentlichen Dienstes selber. Wo nun aber der Gesetzgeber nicht besser ist als die Privatwirtschaft, ist der Veränderungswille seitens der Arbeitgeber äußerst gering. Warum sollte er sich jemanden juristisch ans Bein binden, den er in einer Rezession ganz vielleicht und unter Umständen nicht mehr braucht, dann aber nur unter Gericht und schlechter PR wieder loswird? Insbesondere wenn eine rechtlich saubere, zigtausendfach bewährte Alternative vorliegt...genau.

Was hat das aber nun mit diesem Blog zu tun? Nun, ich berichte hier einerseits von meiner Karriere und ihren Bremsspuren, andererseits werden Sie, lieber Leser, aber genau in dem Moment zu meinem Job, in dem Sie, von der oben beschriebenen, gesetzgeberischen Meisterleistung betroffen sind.  Sind Sie gut qualifiziert und frei von Familie wird es vermutlich nicht lange dauern, bis Sie wieder in Arbeit stehen, vermutlich im nächsten befristeten Verhältnis. Haben Sie aber Mann/Frau und Kinder die betreut werden wollen und sollen zu Hause, sieht die Geschichte schon wieder ganz anders aus...

Noch unangenehmer, und damit sind wir beim heutigen Thema, ist es jedoch, wenn Sie gerade befristet beschäftigt sind und plötzlich Nachwuchs erwarten. Als erstes steht die Frage im Raum, warum Sie überhaupt befristet beschäftigt sind. Hier hilft ein Blick in den Arbeitsvertrag, das zuständige Unwort lautet "Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)".
Regelt es zum Einen etwas für uns Eltern sehr positives, nämlich den Anspruch gegenüber unserem Arbeitgeber auf eine Beschäftigung in Teilzeit, geißelt es zum Anderen Millionen Menschen durch seinen § 14, welcher die Legitimation für eine befristete Beschäftigung liefert. 

§14 (1)

In Ihrem Vertrag steht, dass Sie nach §14 Absatz 1 befristet sind? Herzlichen Glückwunsch, dann stehen die Chancen nicht schlecht, dass Sie die Mutterschutz/Elternzeitvertretung für einen aus diesem Grund abwesenden Kollegen sind. Zwar gibt es noch diverse weitere Möglichkeiten in diesem Unterpunkt, der vorübergehende Bedarf an Ihrer Arbeitskraft wegen Abwesenheit des regulären Stelleninhabers ist jedoch bei weitem der häufigste Grund. Zudem ist hier für den Arbeitgeber die Dokumentation recht simpel, ein Krankenschein oder Elternzeitbescheid des Abwesenden liegt ja ohnehin vor, so dass es Personalers Liebling ist. Eine Befristigung nach diesem Absatz lässt sich zudem dem Grunde nach beliebig fortführen, solange im Betrieb ein entsprechener Grund besteht. Das führt teilweise zu bizarren Situationen in denen Angestellte 5 und mehr Jahre beschäftigt sind, ohne dabei sicher sein zu können, die nächste Verlängerung noch zu erhalten. Früher war das insbesondere im Öffentlichen Dienst noch ausgeprägter, bevor 2011 ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts den Punkt 7 dieses Unterabschnitts faktisch für nichtig erklärt hat und vielen Behörden in Deutschland auf einmal noch mehr ungewolltes Personal verschafft hat - unbefristet und auf Dauer!

§14 (2)

Dies ist der Klassiker der Privatwirtschaft. Die sogenannte "sachgrundlose Beschäftigung". Sie sind also grundlos da? Zugegeben manchmal fühlt man sich auf Arbeit so, gemeint ist aber etwas anderes: Der Arbeitgeber braucht Sie, Sie möchten den Job und eigentlich wäre nun ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit Probezeit von maximal sechs Monaten abzuschließen. Dank dieses Absatzes kann er jedoch faktisch zwei Jahre (bei etwas längerer Kündigungsfrist) in alle Ruhe Ihre Dauermotivation erproben, ohne, dass es betrieblich hierfür einen Grund gäbe oder Sie hierfür irgendeinen Verdacht oder Anlass gegeben haben. 
Für Berufseinsteiger sind befristete Arbeitsverhältnisse nach diesem Punkt des TzBfG heute der Regelfall und nicht die Ausnahme. 

§14 (2a) ff.

Darüber hinaus gibt es noch einige, wenige, weitere Befristungsmöglichkeiten die jedoch vornehmlich Start-Ups oder ältere Arbeitnehmer betreffen und abschließend geregelt sind, weshalb sie auch seitens der Arbeitgeber eher selten gewählt werden. 

Was bedeutet das nun für mich als schwangere Frau bzw. Elternzeit wünschenden (werdenden) Papa, wenn ich nach einer dieser Optionen befristet beschäftigt bin? Die Antwort ist relativ kurz und unerfreulich:

"Ein befristeter Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit."

Sind Sie also (werdende) Mutter, gelten für Sie die Regelungen des Mutterschutzgesetzes genau so lange, wie Ihr Vertrag noch vereinbarungsgemäß läuft. Nur, wenn der Arbeitgeber darüber hinaus eine Verlängerung gewährt, kommen also weitergehende Ansprüche zum Tragen. 

Wichtig ist jedoch, dass zumindest die Mutter auch nicht vor Ablauf des Vertrags gekündigt werden kann, die Regelungen des Mutterschutzgesetzes gelten hier vollständig fort, insbesondere auch der strikte Kündigungsschutz.

Als Vater sieht es ähnlich aus, auch Sie können Ihre Elternzeit in Anspruch nehmen, jedoch auch hier längstens bis zum Ende Ihres Vertrages.

Wenn der Chef nicht verlängert

Ein Anspruch auf Fortsetzung oder Unterbrechung der Befristung aufgrund des Nachwuchses besteht in beiden Fällen NICHT.

Falls also der ultimate Fall eintritt, besteht auch für Sie am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit die Pflicht zur persönlichen Arbeitslosmeldung in der Agentur für Arbeit - was angesichts Ihrer Situation allerdings ein kurzer wird, da Sie dem Arbeitsmarkt ja in der Regel zunächst nicht zur Verfügung stehen. Beziehen Sie Leistungen nach dem SGB II - also Hartz IV - kann ein Elternteil bis zum 3. Geburtstag des Kindes im Leistungsbezug bleiben, ohne dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen zu müssen.
 

Keine Regel ohne Ausnahme

Ein Sonderfall besteht, wenn es sich nicht um einen nach TzBfG geschlossenen Vertrag, sondern um einen grundsätzlich befristeten Ausbildungsvertrag, z.B. im Einzelhandel, handelt. Hier kann die werdende Mutter ihr Recht auf Elternzeit trotz einer nominellen Befristung wahrnehmen und ihre Ausbildung auch nach der Elternzeit fortführen und beenden. Der befristete Arbeitsvertrag verlängert sich um die Dauer der tatsächlich in Anspruch genommenen Elternzeit, ohne dass es hierzu der Zustimmung oder Mitzeichnung des Arbeitgebers bedarf.

Muss ich einen Arbeitgeber über meine Schwangerschaft informieren?

Eine Rechtspflicht zur Mitteilung der Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitgeber besteht für zunächst einmal nicht. Jedoch können sich über Treueverpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber Anhaltspunkte ergeben, dass Sie zur Mitteilung verpflichtet sind. Insbesondere die Einschränkungen des Mutterschutzgesetzes im Bezug auf Arbeitszeiten (z.B. keine Nachtarbeit zwischen 20 und 06 Uhr) und natürlich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in punkto Arbeitsschutz sind hier zu beachten. Wenn Sie also im CallCenter tagsüber tätig werden wollen, dürfen Sie im Vorstellungsgespräch bei der Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft aus ganzem Herzen lügen. Wenn Sie hingegen als Krankenschwester arbeiten wollen, besteht eine Pflicht, ihren (künftigen) Arbeitgeber umgehend nach eigener Erkenntnis über den glücklichen Umstand zu informieren, was bei Bewerbungen natürlich faktisch das Ende derselben sein wird. Allerdings ist das nochmals deutlich besser, als Schadensersatz leisten zu müssen, weil Ihnen oder Ihrem Kind doch etwas passiert ist...

Deshalb...

soll für heute diese Auflistung der Kategorie "Was ist, wenn.." genügen, die häufigsten Fälle sind damit dargestellt. Dem Thema Job aufnehmen / wechseln in dem Wissen, dass ich eigentlich eine familiäre Erziehungszeit plane, widme ich mich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals hier im Blog. Warum, erfahren Sie dann.

Bleiben Sie gespannt - bis zum nächsten Mal

PS: Natürlich ist es so, dass eine Schwangerschaft gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes niemals Grund für eine Ablehnung oder eben Nicht-Verlängerung sein darf. Können Sie einen solchen Umstand beweisen, rate ich Ihnen, umgehend einen Anwalt zu kontaktieren und Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen. Allerdings zeigt meine Berufspraxis, dass kaum ein Arbeitnehmer so einen Nachweis führen kann, weshalb es für mich mehr eine nette, theoretische Spielart ist.

Montag, 3. August 2015

Dank Kindern direkt zu Hartz IV?

Zugegeben, eine etwas provokante These, die ich da heute mal in den Raum stelle. Halten wir uns an die Fakten: Die Bundesagentur für Arbeit präsentierte jüngst wieder einmal Zahlen, die vermuten lassen, dass in Deutschland Vollbeschäftigung herrscht. 
Was jedoch hierbei unter den Tisch fällt (es ist zwar im Zahlenwerk versteckt, aber wird weder von Presse noch Politik besonders wahrgenommen) sind die Familien, die aufgrund des Zuwachses im Kleinformat gezwungen sind, auf staatliche Unterstützung nach dem SGB II, landläufig bekannt als Hartz IV, zurückzugreifen. Diese sogenannten Aufstocker beziehen mindestens ein Einkommen, sind somit nicht arbeitslos und fallen damit nicht in die einzige politisch relevante Statistik.

Wer aber muss bzw. kann denn überhaupt diesen Weg gehen? Schauen wir uns hierzu einmal exemplarisch an:

Familie M hat bereits ein Kind von 2 Jahren, beide haben einen Ausbildungsberuf erlernt und erzielten vor der Geburt jeweils ein Nettoeinkommen von rund € 1100,00. Nun ist Frau M in Elternzeit, es wird ein Elterngeld in Höhe von € 750,00 gezahlt*. Hinzu kommt das Kindergeld von je € 184,00. Gesamt stehen somit rund € 2200,00 zur Verfügung. Eine ordentliche Summe? Ja, auf den ersten Blick selbst dann, wenn man die Berliner Durchschnittsmiete für eine 3-Zimmer Wohnung von € 850,00** abzieht und nochmals rund € 100,00 für Nebenkosten für Strom, Internet, Handy und Versicherungen hinzurechnet bleiben am Monatsanfang rund € 1250,00 zur Verfügung.

Kann man durch die Geburt eines weiteren Kindes damit etwa auf Hartz IV Niveau sein?
Lassen Sie es uns durchrechnen.
  • Erwachsene Ehepartner haben einen Anspruch gegenüber dem Jobcenter auf je € 360,00 pro Monat, zusammen also € 720,00
  • Kinder unter 6 Jahren haben einen Anspruch auf € 234,00 = € 468,00
  • Als angemessene Miete  etabliert sich bundesweit in der Rechtsprechung aktuell ein Trend zu rund € 9,55 / m² (Achtung: Beispielsweise in Berlin gibt es derzeit keine gültige Anwendungsverordnung, so dass jeder Fall individuell zu prüfen ist). Da unsere Familie M jedoch erstmalig einen Antrag stellt, muss das Jobcenter zunächst die tatsächliche Miete von € 850,00 in voller Höhe übernehmen.
Wir haben also einen Anspruch gegenüber dem Staat auf: € 720,00 + € 468,00 + € 850,00 = € 2038,00
Hiervon sind noch 2x € 184,00 Kindergeld abzuziehen, da dieses Geld ja bereits von der Familienkasse unabhängig von Hartz IV ausbezahlt wird. Es bleibt also ein Anspruch von € 1670,00.
Bis hierhin hat Familie M also (noch) keinen Anspruch auf ALG II. 


Auch eine Möglichkeit Einkommen zu generieren?
Das Jobcenter belohnt jedoch diejenigen die arbeiten gehen mit einem anrechnungsfreien Abschlag auf ihren Nettolohn. So bleiben im Fall von Herrn M. von € 1100,00 insgesamt € 210,00 unberücksichtigt, bei Frau M. bleiben sogar € 300,00 anrechnungsfrei, da Elterngeld als Ersatz für den fehlenden Lohn anzusehen ist und somit ebenso vom Amt honoriert werden muss.***

Jetzt aber sieht unsere Ausgangsrechnung schon ganz anders aus.
Das für das Amt relevante Familieneinkommen beträgt nun € 890,00 + € 450,00 + € 184,00 + € 184,00  = € 1708,00

Und nun wird unsere Familie endgültig leistungsberechtigt im Sinne des SGB II, denn es werden noch für die beiden Eltern je € 30,00 abgezogen als Pauschalbetrag für angemessene Versicherungen (Haftpflicht, Hausrat etc).

Unsere Schlussrechnung sieht daher - vereinfacht - so aus:

Anspruch gegenüber dem Jobcenter: € 1730,00
Anzurechnendes Einkommen der Familie M. € 1708,00

Anspruch auf staatliche Leistungen in Höhe von:  € 22,00****

So schnell kann es also gehen. Sie sind überrascht? Denken vielleicht, ich konstruiere hier etwas? Zugegeben, das Beispiel ist besonders für den Berliner Raum exemplarisch, aber da ich momentan hier lebe und wirke, nutze ich den Standortvorteil ungeniert aus. Wie komme ich auf meine Zahlen? 

Aus Erfahrung: Viele Betriebe in Berlin und dem Umland sind nicht tarifgebunden. Somit ist der minimale Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber im Mindestlohngesetz verankert, momentan also € 8,50 / Stunde. Bei Vollzeitbeschäftigung ergibt dies ein Einkommen von € 1360,00 brutto im Monat. Als Berufserfahrene dürften die M.'s etwas mehr verdienen, hier habe ich einen Stundenlohn von rund € 9,30 zu Grunde gelegt. Für Berlin, wie erwähnt, ein leider absolut realistischer Wert. Ob Bürokauffrau, Verkäuferin im nicht-tarifgebundenen Einzelhandel, Call-Center oder tarifgebundene wie Friseure, keiner von ihnen hat am Monatsende mehr als unsere Beispielfamilie auf dem Lohnzettel stehen und das trotz teilweise dreijähriger Ausbildung.  

Soll ich also als junge Familie, die mit diesen Einkommen leben muss den Gang ins Jobcenter antreten? Ja, BITTE UNBEDINGT.  Sie haben sich (bewusst oder unbewusst) für Kinder entschieden, dafür einen Beruf zumindest temporär aufgegeben und fallen somit genau unter die Gruppe, die sich die Gründerväter des Gesetzbuchs vorgestellt haben: Menschen die bereit sind, ihr möglichstes zu tun um durch eigene Arbeit ein auskömmliches Leben zu führen, aber aufgrund familiärer Verpflichtungen (zum Wert der Familie für den Staat lohnt auch mal ein Blick ins Grundgesetz) derzeit nicht in der Lage sind, dieses Ziel aus eigenen Mitteln zu erreichen.
Es gibt sicherlich einige schwarze Schafe, noch mehr Menschen die zu krank für eine Arbeit sind und im Jobcenter "aufgefangen" werden, aber auch viel mehr ehrliche, hart arbeitende Menschen, die immer in die Solidarkassen eingezahlt haben und sich jetzt aus dieser Solidargemeinschaft unterstützen lassen als Sie vielleicht denken.  

Saure Gurken?
Die hier für Sie verwendeten Gelder sind bei Ihnen und ihren Kindern jedenfalls deutlich besser aufgehoben, als in der Rettung einer griechischen Pleiteregierung ;)

Und wenn Sie sich jetzt fragen, ob und wie es denn sein kann, dass eine Familie mit zwei Kindern genötigt ist, sich vom Staat unterstützen zu lassen, dann, ja dann lieber Leser sind Sie beim springenden Punkt - dem Verdienst den man heute vielerorts noch für seine Arbeit erhält - angekommen. Rechnen Sie doch einmal anhand Ihres Lohnzettels aus, wie viele Kinder Sie sich leisten können, ehe Ihnen der Weg zum Amt droht. Frohes Weiterdenken! 
Ihr Alltagspapa


*65 - 67% des Durchschnittsnettos der letzten 12 Monate vor Geburt 
**Berliner Mietspiegel 2015, einfache Wohnlage, 70m², Baujahr 2003 = € 9,36 Nettokaltmiete, € 91 Heizkosten (€ 1,30/m²), € 100 Betriebs-/Nebenkosten
*** gem. § 10 Abs. 5 BEEG, betrifft nur Familien in denen der Bezieher zuvor gearbeitet hat, nicht jedoch Langzeitarbeitslose
****Die Berechnung an sich ist ein hochkomplexes Unterfangen, bei dem mangels deutlicher gesetzlicher Regelungen viele Einzelumstände gewürdigt werden müssen. Auch deshalb sind die einschlägigen ALG II Rechner im Internet nur mit größter Vorsicht zu genießen. Die hiesige Berechnung ist fiktiv, aber realen Sachverhalten in anonymisierter Form entlehnt. Auch würde bei dieser Beispielfamilie sicher geprüft, ob mit Wohngeld oder Kinderzuschlag ein ALG II Bezug vermieden werden kann, Leistungen würden aber zunächst bis zu einer Entscheidung hierüber bewilligt.